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ZPO § 953 Wirkung einer Anmeldung

ZPO § 953 Wirkung einer Anmeldung

[ Auszug: Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles ... ]